AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen und Lieferungen

Teil I. Anwendungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil III. aufgeführten besonderen Bedingungen.

2. Durch Auftragserteilung oder durch Annahme unserer Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand des Vertrages. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Bestellers werden hiermit widersprochen. Sie gelten nur, soweit diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.Teil II.

Allgemeine Bedingungen

1. Angebote

1.1 Wird ein Angebot auf Grund von Unterlagen des Kunden wie Abbildungen und Zeichnungen oder Maßangaben erstellt,so sind diese Unterlagen nur Gegenstand des Vertrages, wenn eine Erwähnung in unserem Angebot stattfindet.

1.2 Unsere Angebot sind bis zur schriftlichen Annahme durch den Kunden freibleibend.

2. Termine

Unsere Angaben zu Liefer-oder Fertigstellungsterminen sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung einer bestimmten Liefer-oder Fertigstellungsfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Anderenfalls handelt es sich um unverbindliche Vorgaben. Für den Fall der wirksamen Einbeziehung der VOB/B hat der Kunde im Fall des Verzuges nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn eine Fertigstellungsfrist schriftlich vereinbart worden ist und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat,dass er den Auftrag nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist entziehen wird.

3. Gewährleistung

3.1 Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der gelieferten Waren bei Abnahme verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind umgehend bei Abnahme zu prüfen und in jedem Fall vor einer Verarbeitung oder vor einem Einbau schriftlich mitzuteilen.

3.2 Abweichungen in Maß, Farbe, Struktur oder Gewicht sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehungbezogen werden, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

4.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit einer nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wirddie Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechenddemgesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unseremEigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Beding gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Restab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag.

4.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungenauf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einessolchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

4.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicherBestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehendenForderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

4.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

4.7 Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir machen von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

4.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrenserlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau derVorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Diesgilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

4.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-und Teilzahlungen) um mehr als 20 %; so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.Mit Tilgung allerForderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

Teil III. Besondere Bedingungen für Werkleistungen

1. Uns steht bei der Durchführung von Werkleistungen wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseremBesitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig fertiggestellt sind.

2. Wir der für einen Kunden hergestellte Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung ebenfalls nicht, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

Teil IV. Besondere Verkaufsbedingungen

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werkstatt. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer die Gefahr auf den Kunden über. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangendes Kunden und für dessen Rechnung geschlossen. Die Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, unfrei. Das Risiko des Transports zum Kunden geht zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten eines Rücktransports, einer Lagerung und wiederholten Anlieferung.

2. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und ggf. Arbeitskräfte zu stellen hat. Hilfestellungbeim Abladen durch uns istgesondert zu vereinbaren und wird nach Aufwand zusätzlich vergütet.

3. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Etwaige Lager-oder Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden, wenn eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entsteht.

4. Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen, soweit es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Leihweise zur Verfügung gestellteVerpackung ist frei Haus an uns zurückzuliefern.

Teil V. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand

Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unser Firmensitz vereinbart. Firmensitz ist 25795 Weddingstedt.

Stand 02/2021

WILLBAU GmbH

Ostroher Straße 15
25795 Weddingstedt


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Tel. (0481) 42 14 19 40
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